Aus dem Technischen Ausschuss am 12.11.2019 berichtet

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Bautzen über die Unwirksamkeit der Verordnung des Landkreises Meißen zur Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes Strauch-Ponickauer Höhenrücken vom 20.02.2015

„Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes durch den Schutzzweck des bestehenden Landschaftsschutzgebietes „Strauch-Ponickauer Höhenrücken“ vom 30.10.2000 nicht gerechtfertigt ist. Die Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes ist zum Schutz des äußeren Landschaftsbildes des Strauch-Ponickauer Höhenrückens nach Auffassung des Gerichtes nicht erforderlich, weil das bestehende Landschaftsschutzgebiet bereits ausreichend Pufferflächen enthält, die dem eigentlichen Höhenrücken vorgelagert sind. Wegen der Entfernung der Erweiterungsflächen zum geschützten Höhenrücken würde die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Erweiterungsgebiet das äußere Landschaftsbild des Strauch-Ponickauer Höhenrückens nur gering beeinträchtigen. Bezuggenommen hat das Gericht dazu auf die Auswertung einer vom Regionalen Planungsverband in Auftrag gegebenen und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Visualisierung des Landschaftsbildes für das Vorrang- und Eignungsgebiet Stroga (VREG Stroga) nach der Errichtung von 17 bzw. 24 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m.“

Dezernent Herr meinte noch dazu, es hätte eine höhere Wahrscheinlichkeit gehabt dass es genehmigt wird, wenn auch der alte Teil des Schutzgebietes mit in die Bewertung eingegangen wäre. Allerdings gab es auch das Rest Risiko, das dieses dann ebenfalls nicht mehr anerkannt wird, daher wurde davon abgesehen.

Sören Skalicks